Seit 01.01.2024 können PV-Anlagen ohne Umsatzsteuer gekauft werden. Natürlich sind auch Balkonkraftwerke von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 35 kWp. Inkludiert sind darin auch Stromspeicher sowie die Installationsarbeiten.

Die Befreiung der Umsatzsteuer gilt auch für Photovoltaikmodule welche als nachträgliche Erweiterung einer bestehenden Anlage angeschafft wird, solange es die Grenze der 35kWp nicht überschreitet.

„Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik (Nullsteuersatz):
[Inhalt von
Umsatz­steuer­be­freiung (Null­steuersatz) und EAG-Investitions­­zuschuss für Photovoltaik-Anlagen und Strom­speicher – WKO]

Photovoltaik ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, und
Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet.“

Auf der Seite des Bundeministerium für Klimaschutz, Umwelt werden die Förderbedingungen auch im Detail ( Umsatzsteuerbefreiung oder Förderung? (bmk.gv.at) ) angeführt.

„Bitte beachten Sie, dass die OeMAG Ihre Förderung nur genehmigen kann, wenn die eingereichten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer ausgestellt wurden – andernfalls ist die OeMAG gesetzlich dazu verpflichtet, den Förderantrag abzulehnen.“

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